Dank des neuen Tierschutzgesetzes sind Extremrassen jetzt in Deutschland verboten. z.B. Dackelkatzen, Pudelkatzen, Pekinesen-Perser , Katzen ohne oder mit verkrüppeltem Schwänzen . Auch die Zucht der weißen Katzen ist eingeschränkt worden.

Jedem Züchter der einem guten Zuchtverband angeschlossen ist hat jedoch diese Auflagen schon immer erfüllen müssen – da Sie in den Zuchtrichtlinen festgelegt sind. Die Zucht und Haltungsrichtlinen der Vereine sind oft schärfer als im neuen Tierschutzgesetz.

Denken Sie daran wenn Sie Rassekatze ohne Papiere kaufen. Für einen seriösen Züchter gibt es keinen Grund nicht im Verein zu sein. Je nach Verein beträgt die Mitgliedsgebühr zwischen 30 – 70 Euro/Jahr und für die Stammbäume 15 – 25 Euro/Kitten.

Auszüge aus dem Tierschutzgesetz

§ 11b

  1. Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
  2. Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei den Nachkommen
    1. mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder mit Leiden verbundene erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder
    2. jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
    3. deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.
  3. Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet werden muß, daß deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 zeigen.
  4. Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.
  5. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere bestimmte Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu beschränken.

Quelle und Download:

alle Artikel in: Genetik in der Katzenzucht ansehen
letzte Aktualisierung: 24.10.09