FuttMV 1981 Anlage 2b (zu § 13 Abs. 3 Satz 1) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln ersetzt.

Teil 2. Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere

1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse

Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger Landtiere.

2. Milch und Nebenerzeugnisse

Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein Molkerei- geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die erzeugnisse aus der Verarbeitung.

3. Eier und Eiererzeugnisse

Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.

4. Öle und Fette

Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette.

5. Hefen

Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind.

6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse

Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.

7. Getreide

Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Erzeugnisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers.

8. Gemüse

Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht.

9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse

Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte.

10. Pflanzliche Proteine

Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Eiweißextrakte durch ein geeignetes Verfahren auf mindestens 50% Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert(texturiert) sein können.

11. Mineralstoffe

Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind.

12. Zucker

Alle Zuckerarten.

13. Früchte

Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht.

14. Nüsse

Alle Kerne von Schalenfrüchten.

15. Saaten

Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen.

16. Algen

Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht.

17. Weich- und Krebstiere

Alle Arten von Weich- oder Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verarbeitung.

18. Insekten

Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien.

19. Bäckereierzeugnisse

Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen, Kekse sowie Teigwaren.

Quelle:

FuttMV 1981 Anlage 2b (zu § 13 Abs. 3 Satz 1)
Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln ersetzt. Zu finden unter http://bundesrecht.juris.de/futtmv_1981/anlage_2b_74.html

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letzte Aktualisierung: 7.01.10