FuttMV 1981 Anlage 2b (zu § 13 Abs. 3 Satz 1) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln ersetzt.
Teil 2. Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere
1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse
Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger Landtiere.
2. Milch und Nebenerzeugnisse
Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein Molkerei- geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die erzeugnisse aus der Verarbeitung.
3. Eier und Eiererzeugnisse
Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.
4. Öle und Fette
Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette.
5. Hefen
Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind.
6. Fisch und Fischnebenerzeugnisse
Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung.
7. Getreide
Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Erzeugnisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers.
8. Gemüse
Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht.
9. Pflanzliche Nebenerzeugnisse
Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte.
10. Pflanzliche Proteine
Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Eiweißextrakte durch ein geeignetes Verfahren auf mindestens 50% Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert(texturiert) sein können.
11. Mineralstoffe
Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind.
12. Zucker
Alle Zuckerarten.
13. Früchte
Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht.
14. Nüsse
Alle Kerne von Schalenfrüchten.
15. Saaten
Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen.
16. Algen
Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht.
17. Weich- und Krebstiere
Alle Arten von Weich- oder Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verarbeitung.
18. Insekten
Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien.
19. Bäckereierzeugnisse
Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen, Kekse sowie Teigwaren.
Quelle:
FuttMV 1981 Anlage 2b (zu § 13 Abs. 3 Satz 1)
Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln ersetzt. Zu finden unter http://bundesrecht.juris.de/futtmv_1981/anlage_2b_74.html
