Es werden jedes Jahr 400 000 Katzen von Jägern erschossen!
Es gibt natürlich auch Katzenfreundliche Jäger – ich möchte niemanden persönlich angreifen, nur leider sprechen die Zahlen für sich. Wenn Sie in einem gefährdeten Bereich wohnen sollten Sie sich vielleicht einfach mal mit dem zuständigen Jäger unterhalten.
Im Jagtjahr 2005 wurden alleine in Schlewig-Holstein 10 000 Katzen erschossen
Ouelle, Copyright und weitere Infos unter: www.animal-health-online.de
Infos von „Tierrechte”
„Haustiermord Revierinhabende Jäger sehen sich als Eigentümer der freien Landschaft mitsamt der Tiere und Pflanzen. Ein Beispiel für diesen absurden Besitzanspruch ist die Kriminalisierung von Hunden und Katzen. Diese Tiere werden, sobald sie sich außerhalb des Einflußbereiches ihrer Menschen befinden, als » Wilderer « bezeichnet und sind dann zum Abschuß freigegeben. Jährlich werden ca. 40 000 Hunde und 400 000 Katzen mit dem Anspruch der Rechtmäßigkeit hingerichtet.”
Infos von „PETA”
- PETA warnt Tierhalter vor Gefahren durch Jäger
- Haustier-Abschuss durch Jäger
- Wenn Ihre Katze verschwunden ist
Infos von „Initiative Jaggefährdeter Haustiere”
„Ca. 400.000 Katzen und ca. 65.000 Hunde fallen deutschen Jägern – neben zahllosen Wildtieren – jedes Jahr zum Opfer. Als Grund für diese Abschüsse gibt die Jägerschaft das angebliche Wildern der Tiere an doch die wahren Gründe für die Vernichtungsfeldzüge gegen Hund und Katze sind noch weitaus erschütternder…”
Ouelle, Copyright und weitere Infos unter: Initiative Jaggefährdeter Haustiere
Vorsicht! Lebensgefahr!
- eine Katze die sich weiter als 200 – 500 m (je nach Bundesland) vom nächsten Haus aufhält darf abgeschossen werden!
- eine Katze die angeblich „wilderd” hat diese Schutzzone nicht – sie darf nach Gutdünken des Jägers erschossen werden!
- angeblich wildernde Katzen dürfen auch Nachts aus den Auto herraus von Jägern erschossen werden !
Ouelle, Copyright und weitere Infos unter: Initiative Jaggefährdeter Haustiere
Sie glauben das nicht ?
Von 300 erschossenen Katzen wurden 136 in einer Entfernung von 300 bis 500 Metern zum nächstgelegenen Haus getötet, weitere 114 starben in einer Distanz von 1000 Metern und lediglich 50 Katzen wurden in einer Entfernung zum nächsten Haus umgebracht, die überhaupt auf das „unkontrollierte” Herumstreunen des betreffenden Tieres schließen ließ.
- Dennoch fordern Jäger, die „Katzen-Kill-Distanz” von 200 bis 300 Metern (je nach Bundesland) noch weiter herabzusetzen.
- Fälle, in denen Hunde unmittelbar vor den Augen ihrer „Besitzer” erschossen wurden, sind ebenfalls keine Seltenheit.
- Angeblich sollen auch mit den so erbeuteten Fellen erschossener Katzen und Hunde für Jäger ein einträgliches Nebengeschäft möglich sein.
Ouelle, Copyright und weitere Infos unter: Initiative Jaggefährdeter Haustiere
Befriedete Bezirke
Eigendlich sind Katzen und Hunde im eigenen Garten sicher denn sie gehören zu den sog. befriedeten Bezirken (§ 6 BJagdG) in denen die Jagt ruht.
Jedoch kommt es immer mal wieder vor das dieses nicht eingehalten wird. Das ist dann aber ordnungswidrig bzw. möglicherweise sogar strafbar und kann neben Geldstrafe auch zur Entziehung des Jagdscheines führen .
Wenn Ihnen soetwas passiert zeigen Sie die Tat an !
Hier in NRW ist das LJG gültug
§ 4 LJG NW Befriedete Bezirke (Zu § 6 BJG)
- Befriedete Bezirke sind:
- Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen;
- Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind;
- Friedhöfe;
- Wildgehege, soweit sie nichtjagdlichen Zwecken dienen;
- Bundesautobahnen;
- Kleingartenanlagen gemäß Bundeskleingartengesetz und Dauerkleingärten gemäß Baugesetzbuch.
- Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild – ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild – dauernd abgeschlossen sind, sowie öffentliche Anlagen können durch die untere Jagdbehörde ganz oder teilweise zu befriedeten Bezirken erklärt werden. Auf Grundflächen im Sinne des § 21 Abs. 4 findet Satz 1 keine Anwendung.
- Die untere Jagdbehörde kann auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragten eine beschränkte Ausübung der Jagd allgemein oder im Einzelfall gestatten, auch wenn diese Personen keinen Jagdschein besitzen. Die Ausübung der Jagd mit Schusswaffen darf nur gestattet werden, wenn eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 BJG) nachgewiesen ist.
- In befriedeten Bezirken dürfen die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schusswaffen ist eine Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 erforderlich.
meine Erfahrung
- Ich wohne sehr ländlich mitten in einem Jagtgebiet in einem befriedete Bezirk, hinter unserem Garten befindet sich eine Kuhwiese, direkt hinter dieser Wiese ca. 200m vom Garten entfernt findet jeden Herbst die Jagt statt. Meine Katzen haben keinen Freigang, nur eine Katzensichere Terrasse, 200m sind nun wirklich nicht sehr viel. Als ich damals hir hingezogen bin sagte mir ein befreundeter Jäger: “lass deine Katzen blos nicht raus! Sünninghausen ist Jagtgebiet”!
- In meiner alten Wohnung war ein Nachbar Jäger, der fragte mich doch tatsächlich bei wem ich die “überschüssigen” Katzen töten lassen würde. Ich war so sprachlos und entsetzt das ich fortan nicht mehr mit Ihm sprechen konnte.
